{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-09-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2010-180_2011-09-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2010_180_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64166fbf59dac748fc009065e47d24477fb91579935b43d970030f97c26f72239717251bea8e20044910f1e62c21e8b0013&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64166fbf59dac748fc009065e47d24477fb91579935b43d970030f97c26f72239717251bea8e20044910f1e62c21e8b0013&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2010_180", "Checksum": "d8e57b78075767b26f9385bac1d4ce9c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2010 180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 15.09.2011 605 2010 180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 15.09.2011 605 2010 180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung\n\n3. a) Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der\nZwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben\ngemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a. gegen ihren\nArbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen\nzustehen oder b. der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge\noffensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten\nvorzuschiessen, oder c. sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben.\n\nGemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als\nLohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.\n\nb) Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder\nPfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber\nzu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren\neingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder\nzweckdienlichen Weise unterstützen.\n\nDiese Bestimmung bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche\nauch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst\nwird (BGE 114 V 56 E. 4 S. 60; ARV 1999 Nr. 24 S. 140, C 183/97; ARV 2010 Nr. 1\nS. 46). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt\nvoraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder\ngrobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann (vgl. URS BURGHERR,\nDie Insolvenzentschädigung, 2004, S. 166). Das Ausmass der geforderten Schaden-\n-4-\n\nminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Urteile\n8C_682/2009 und 8C_685/2009 vom 23. Oktober 2009 Erw. 3.2).\n\nc) Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass von der\nVersicherten die Lohnausstände, welche sich über neun Monate akkumuliert hätten\n(insgesamt 14'015 Franken für die Monate Juni 2009 bis Februar 2010), der\nArbeitgeberin gegenüber nur mündlich geltend gemacht und deren regelmässigen\nZusicherungen, die ausstehenden Löhne würden ausbezahlt werden, geglaubt habe.\nDementsprechend und da die Versicherte mit Ausnahme einer Mahnung vom 5. Januar\n2010 keine rechtlichen Schritte zur Geltendmachung und Realisierung der Lohnansprüche\nunternommen habe, lehnte sie den Anspruch auf Insolvenzentschädigung ab, da sich die\nVersicherte damit einer grobfahrlässigen Verletzung der Schadenminderungspflicht\nschuldig gemacht habe.\n\nd) Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während\ndes bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder\neine Klage einreicht. Er hat jedoch diesem gegenüber, wenn der Lohn nicht oder nicht\nvollständig bezahlt worden ist, schon vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses seine Lohnforderung in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen (vgl. ARV\n2002 Nr. 30 S. 190). Die Schadenminderungspflicht gilt also schon vor Auflösung des\nArbeitsverhältnisses. Es reicht nicht, dass der Arbeitnehmer mit einem längeren Aufschub\nder Lohnzahlung einverstanden ist und auf bessere Zeiten wartet (ARV 2002 N 30 S. 192\nErw. 1b). Nach konstanter Rechtsprechung genügt es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt\nwerden. Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine langandauernde, das heisst über zwei\nbis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des\nArbeitgebers geht; wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung\nerfolgt; wenn aus der Sicht des Versicherten nicht mit guten Gründen damit gerechnet\nwerden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt und wenn nicht andere,\nim Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten\nSchritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteile 8C_682/2009 vom\n23. Oktober 2009 Erw. 4.2, 8C_685/2009 vom 23. Oktober 2009 Erw. 4.2).\n\nZu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um\nerhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss.\nDenn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die\nversicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen\nSchritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit\ndem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (Urteile C 144/06 vom 19. Oktober\n2006 Erw. 3.1, C 270/05 vom 6. Februar 2006, C 264/04 vom 20. Juli 2005, C 114/04\nvom 14. Oktober 2004, C 33/02 vom 4. Juli 2002; ARV 2007 N 4 S. 54 Erw. 4.1, 4.4).\n\n"}