{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-09-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2010-180_2011-09-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2010_180_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64166fbf59dac748fc009065e47d24477fb91579935b43d970030f97c26f72239717251bea8e20044910f1e62c21e8b0013&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64166fbf59dac748fc009065e47d24477fb91579935b43d970030f97c26f72239717251bea8e20044910f1e62c21e8b0013&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2010_180", "Checksum": "d8e57b78075767b26f9385bac1d4ce9c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2010 180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 15.09.2011 605 2010 180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 15.09.2011 605 2010 180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:30:41", "Checksum": "327b6c0a29fdbe430cbe7ed5873d8947", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 15.09.2011 605 2010 180\nRegeste:\nUrteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung\n\n Tribunal cantonal\nKantonsgericht\nCANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ________________________________________________________________________________________\n\n605 2010-180\n\nUrteil vom 15. September 2011\n\nSOZIALVERSICHERUNGSGERICHTSHOF\n\nBESETZUNG Stellvertretender Präsident: Christoph Rohrer\nBeisitzer: Bruno Kaufmann, Jean-Marc Kuhn\nGerichtsschreiber-Praktikant: Sébastien Moret\n\nPARTEIEN A.________, Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nÖFFENTLICHE ARBEITSLOSENKASSE, Vorinstanz\n\nGEGENSTAND Arbeitslosenversicherung\n\nBeschwerde vom 26. Mai 2010 gegen den Einspracheentscheid vom\n30. April 2010\n-2-\n\nS a c h v e r h a l t\n\nA. A.________, geboren im Jahr 1964, verheiratet, wohnhaft in B.________, war seit\ndem 1. Oktober 2005 bei der Firma C.________ AG als Sekretärin in einem Pensum von\n30% tätig.\n\nMit Verfügung vom 2. Dezember 2009 hat der Gerichtspräsident des Broye-Bezirks über\ndie genannte Firma den Konkurs eröffnet. Mit Urteil vom 4. Februar 2010 bestätigte das\nKantonsgericht Freiburg die Konkurseröffnung, jedoch mit Wirkung auf den 4. Februar\n2010. Am 17. Februar 2010 machte A.________ im Konkurs eine Forderung im Betrag\nvon 14'025 Franken für den während der Monate Juni 2009 bis 16. Februar 2010\nunbezahlt gebliebenen Lohn geltend.\n\nDen von A.________ gleichentags, am 17. Februar 2010 gestellten Antrag auf\nInsolvenzentschädigung betreffend den unbezahlt gebliebenen Lohn während der letzten\nvier Monate des Arbeitsverhältnisses im Gesamtbetrag von 6'600 Franken lehnte die\nÖffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (nachfolgend Arbeitslosenkasse) mit\nVerfügung vom 12. April 2010 ab. Sie begründete dies damit, dass die Entschädigung\nverspätet geltend gemacht worden sei. Eine von A.________ dagegen am 14. April 2010\nerhobene Einsprache lehnte sie mit Einspracheentscheid vom 30. April 2010 ab. Es treffe\nzwar zu, dass der - angebliche - Entschädigungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht\nworden sei. Die Versicherte habe sich aber einer grobfahrlässigen Verletzung der\nSchadenminderungspflicht schuldig gemacht, indem sie ihre Lohnausstände, welche sich\nüber neun Monaten akkumuliert hätten, dem Arbeitgeber gegenüber - mit Ausnahme\neiner schriftlichen Mahnung vom 5. Januar 2010 - nur mündlich geltend machte.\n\nB. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ am 25. Mai 2010 Beschwerde\nbeim Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof. Sie beantragt sinngemäss\ndie Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung des Anspruchs auf\nInsolvenzentschädigung. Sie macht insbesondere geltend, dass im Oktober 2009 die\nArbeitgeberfirma mit einem Investor in Gesprächsverhandlungen trat und in\nregelmässigen Abständen Besprechungen stattfanden, sodass damit hatte gerechnet\nwerden dürfen, dass die ausstehenden Löhne kurzfristig aus- bzw. nachgezahlt würden,\nweshalb die Einleitung rechtlicher Schritte gegen die C.________ AG nicht angezeigt und\nein Zuwarten objektiv begründet war. Der Vorwurf der grobfahrlässigen Verletzung der\nSchadenminderungspflicht sei somit unhaltbar.\n\nIn den Bemerkungen vom 15. Juni 2010 hält die Arbeitslosenkasse am Einspracheentscheid fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt an, dass die in der\nBeschwerde vorgebrachten Gründe keine andere Einschätzung zuliessen.\n\nIn den Gegenbemerkungen vom 21. Juni 2010 weist die Beschwerdeführerin unter\nanderem darauf hin, dass in der verfügungsweisen Ablehnung des Anspruchs in keiner\nWeise von einer grobfahrlässigen Verletzung der Schadenminderungspflicht die Rede\nwar. Zudem wäre das Geld für die Auszahlung der Löhne (am 25. November 2009 auf\neinem Sperrkonto deponiert) zur Verfügung gestanden, wenn es nicht zu einer Terminkollision zwischen Konkurseröffnung am 3. Dezember 2009 und der Eintragung der\nKapitalerhöhung im Handelsregister gekommen wäre. Die Arbeitslosenkasse teilte am\n30. Juni 2010 mit, sie habe keine Schlussbemerkungen zu formulieren.\n-3-\n\nDie übrigen Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung\nmassgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.\n\nE r w ä g u n g e n\n\n1. Die Beschwerde vom 26. Mai 2010 (Postaufgabe) gegen den Einspracheentscheid\nder Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg vom 30. April 2010 ist formund fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht\nworden (vgl. Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung\nund Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02] i.V.m. Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und\nInsolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die Beschwerdeführerin ist vom ablehnenden Entscheid betroffen und infolgedessen zur Beschwerde legitimiert.\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat. Nicht mehr umstritten ist zu Recht, dass die Beschwerdeführerin den\nentsprechenden Antrag im Sinne von Art. 53 Abs. 1 AVIG rechtzeitig eingereicht hatte.\n\n"}