D e r H o f e r k e n n t : I. Die Beschwerde wird in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. November 2009 im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die Arbeitslosenentschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. bis 16. August 2009 berechne und neu verfüge. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.