138 Abs. 2 sowie Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) gemessen am notwendigen Aufwand der Rechtsvertretung (einfacher Schriftenwechsel), aufgrund der Komplexität der Angelegenheit, ermessensweise auf 1'000 Franken festzusetzen, wobei dieser Betrag Honorar und Auslagen der Rechtsvertretung sowie eine allfällige Mehrwertsteuer umfasst. Dieser Betrag von 1'000 Franken geht zulasten der Beschwerdegegnerin. - 10 -