5. In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AVIG sind keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dem obsiegenden von einer Rechtsschutzversicherung vertretenen Beschwerdeführer zu (BGE 135 V 473 Erw. 3.1 mit Hinweis sowie Erw. 3.2). Diese ist gemäss Art. 138 Abs. 2 sowie Art.