Tage fristlos kündigen durfte, ohne sich dem Risiko von Rechtsnachteilen auszusetzen, hat er nach den Regeln des Vertrauensschutzes nicht für die vor dem 31. August 2009 unterbliebene Auskunftserteilung durch seinen RAV-Berater einzustehen. Im Übrigen hat er durch sein Verhalten im Anschluss an das Beratungsgespräch vorliegend weder seine Arbeitslosigkeit verlängert noch der Arbeitslosenversicherung einen Schaden zugefügt. Aufgrund des Ausgeführten rechtfertigt es sich somit vorliegend nicht, den Beschwerdeführer ab dem 1. August 2009 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.