__ vorgelegen hatte, nach Ansicht der Vorinstanz ein solcher aber unabdingbar ist, damit eine neue Stelle als zugesichert gelten kann, hätte der RAV-Berater bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die konkrete Situation der versicherten Person den Leistungsanspruch derselben zu gefährden vermag. Indem im vorliegenden Einzelfall jedoch keine entsprechende Beratung erfolgte und auch nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer hätte in der konkreten Fallkonstallation jedenfalls wissen müssen, dass er die Zwischenverdiensttätigkeit nicht gleichzeitig mit dem Antritt der kontrollfreien