Mithin war eine umgehende Kündigung des Zwischenverdienstes durch den Versicherten vorliegend nicht ausserhalb des Bereichs des Möglichen, mit dem nicht hätte gerechnet werden müssen. Da im Weiteren unbestritten anlässlich des Beratungsgesprächs noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag betreffend Festanstellung bei der E.________ vorgelegen hatte, nach Ansicht der Vorinstanz ein solcher aber unabdingbar ist, damit eine neue Stelle als zugesichert gelten kann, hätte der RAV-Berater bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die konkrete Situation der versicherten Person den Leistungsanspruch derselben zu gefährden vermag.