ihm erlaubte Bezug dieser kontrollfreien Tage vorliegend zugleich das faktische Ende der Zwischenverdiensttätigkeit bedeutete (er rechnete nicht damit, dass der Versicherte diese weiterführt: "er könnte auch den Zwischenverdienst weiterführen", vgl. Schreiben vom 12. Oktober 2009) sowie, dass diese Zwischenverdiensttätigkeit im Hinblick auf den Beginn der Festanstellung gekündigt werden musste. Mithin war eine umgehende Kündigung des Zwischenverdienstes durch den Versicherten vorliegend nicht ausserhalb des Bereichs des Möglichen, mit dem nicht hätte gerechnet werden müssen.