Hinsichtlich der Voraussetzung 3 stellt sich die Frage, ob der RAV-Berater beim Gespräch, welches vor dem 31. Juli 2009 stattfand, mit der fristlosen Kündigung des Zwischenverdienstes hatte rechnen und diesbezüglich den Versicherten hätte beraten müssen. Eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Versicherten lag aufgrund der vorliegenden Umstände nicht gänzlich ausserhalb des Bereichs des Möglichen, da der Bezug aller 10 kontrollfreien Tage vor Antritt der neuen Festanstellung nur mit einem raschen, unmittelbaren Bezug derselben möglich war. Dem Berater war auch klar, dass der von -9-