Die Voraussetzungen 1, 2, 4 und 5 können vorliegend ohne Weiteres bejaht werden. Der Bezug der kontrollfreien Tage unter gleichzeitiger fristloser Kündigung des Zwischenverdienstes stellt eine Disposition dar, die nicht ohne Nachteile rückgängig gemacht werden kann. Insbesondere wären vorliegend die kontrollfreien Tage verfallen, wenn sie vor Beginn der Festanstellung nicht bezogen worden wären. Hinsichtlich der Voraussetzung 3 stellt sich die Frage, ob der RAV-Berater beim Gespräch, welches vor dem 31. Juli 2009 stattfand, mit der fristlosen Kündigung des Zwischenverdienstes hatte rechnen und diesbezüglich den Versicherten hätte beraten müssen.