Damit kann vorliegend festgehalten werden, dass der Berater den raschen Bezug der kontrollfreien Tage erlaubte und den Versicherten in diesem Zusammenhang nicht auf allfällige damit verbundene Rechtsnachteile aufmerksam gemacht hat (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit). Dies, obwohl Art. 19a Abs. 1 und 3 AVIV in Präzisierung von Art. 27 ATSG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AVIG) festhält, dass insbesondere die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) die Versicherten über die Rechte und Pflichten aufklären, die sich aus ihrem Aufgabenbereichen ergeben, und mithin insbesondere die Arbeitslosen beraten (Art. 85 und 85b AVIG).