Hinweise auf einen weitergehenden Beratungsinhalt finden sich in der Darstellung des RAV-Beraters nicht. Die Vorinstanz gibt in den Gegenbemerkungen an, dass ihr keine Angaben über eine weitergehende Auskunft an den Beschwerdeführer vorliegen. Auch die im Rahmen der Instruktion im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten des AAM ergeben keine weiteren Aufschlüsse. Entgegen Art. 21 Abs. 3 AVIV finden sich in den Akten des AAM auch keine Protokolle über die in der letzten Juliwoche offensichtlich erfolgten Beratungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bezug von kontrollfreien Tagen.