Beschwerdeführer, statt die kontrollfreien Tage zu beziehen, die Zwischenverdiensttätigkeit weiterführen werde. Aufgrund der gegebenen Umstände war dem RAV- Berater damit auch klar, dass der Bezug der kontrollfreien Tage vorliegend zugleich das Ende der Zwischenverdiensttätigkeit bedeutet, denn der Beginn der Festanstellung war nur noch gut zwei Wochen entfernt und der Versicherte hatte angegeben, die 10 kontrollfreien Tage noch beziehen zu wollen, bevor er die neue Stelle antrete. -8-