Gemäss den Ausführungen des RAV-Beraters im Schreiben vom 12. Oktober 2009 war dieser zu diesem Zeitpunkt auch darüber informiert, dass der Beschwerdeführer die Stellenzusage als Koch erhalten hatte und vor Stellenantritt noch einige Tage frei nehmen wollte, weshalb das Beratungsgespräch kurz vor dem 31. August 2009 stattgefunden haben muss. Aufgrund der Ausführungen des RAV-Beraters im Schreiben vom 12. Oktober 2009 ( "… aber auch, dass er auch den Zwischenverdienst bei D.________ AG in F.________ weiterfahren könnte [ZV in der gleichen Woche aufgelöst]") rechnete dieser offensichtlich nicht ernsthaft damit, dass der