Gestützt auf das Dargestellte ist vorliegend mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der RAV-Berater dem Beschwerdeführer in der Tat erlaubt hat, die 10 noch verfügbaren kontrollfreien Tage nach Belieben zu beziehen. Gemäss den Ausführungen des RAV-Beraters im Schreiben vom 12. Oktober 2009 war dieser zu diesem Zeitpunkt auch darüber informiert, dass der Beschwerdeführer die Stellenzusage als Koch erhalten hatte und vor Stellenantritt noch einige Tage frei nehmen wollte, weshalb das Beratungsgespräch kurz vor dem 31. August 2009 stattgefunden haben muss.