die Darstellung des RAV-Beraters im Schreiben vom 12. Oktober 2009). Die Abklärung des Beraters bei der Arbeitslosenkasse ergab, dass noch 10 kontrollfreie Tage verfügbar waren. Dies ist unbestritten. Unbestritten ist ebenso, dass der RAV-Berater - gemäss eigener Aussage - dem Beschwerdeführer weiter erklärte, er könne "diese [kontrollfreien Tage] nach seinem Wunsch beziehen (…), aber auch, dass er auch den Zwischenverdienst bei D.________ AG in F.________ weiterfahren könnte (ZV in der gleichen Woche aufgelöst)" (Schreiben des RAV-Beraters vom 12. Oktober 2009 an die Vorinstanz).