b) Bei der Prüfung der Frage, ob eine Verletzung der Informationspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG vorliegt, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann gestützt auf die Angaben seines RAV-Beraters im Schreiben vom 12. Oktober 2009 an die Vorinstanz Folgendes festgehalten werden: