Gemäss BORIS RUBIN gehört es ebenfalls zur Informations- und Beratungspflicht des Versicherers, einen Versicherten, welcher eine Beschäftigung annehmen will, deren Entschädigung als Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG in Betracht fällt, darauf aufmerksam zu machen, dass ein nicht berufs- oder ortsüblicher Lohn den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beeinträchtigen respektive gefährden kann (vgl. L'obligation de renseigner et de conseiller dans le domaine de l'assurance-chômage [articles 27 LGPA et 19a OACI], in: ARV/DTA 2008 S. 104).