BGE 133 V 249 Erw. 7.2 f.; vgl. auch Urteil des Kantonsgericht 605 2008-342 vom 28. Mai 2010, unter: www.fr.ch/tc/fr/pub/jurisprudence/juris_section_administrative/2010/juris_admin_01_10 .htm). cc) Das Bundesgericht hat in einem Fall erwogen, es stehe aufgrund des Wortlauts sowie des Sinnes und Zwecks der Norm (Art. 27 Abs. 2 ATSG) und mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt fest, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehörte, die Versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten (Antritt eines Auslandaufenthalts) könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (in -7-