4.3). Wie unter bisherigem Recht ist eine pflichtwidrig unterbliebene Beratung respektive eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht einer unrichtigen Auskunftserteilung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 Erw. 5, C 159/06 vom 7. März 2007 Erw. 2.3.1 f.). Auf die entgegen gesetzlicher Vorschrift unterbliebene Auskunft finden denn die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Voraussetzungen analog Anwendung, welche bei unrichtiger Auskunftserteilung eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten (Urteil des Bundesgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 Erw.