Damit steht zusammenfassend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer, indem er den Arbeitsplatz des Zwischenverdienstes am 31. Juli 2009 (nach 4 Stunden Arbeit an diesem Tag) fristlos beendet hat (vgl. Bescheinigung des Arbeitgebers vom 24. August 2009), an sich den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfüllt. Denn der Arbeitsbeginn bei der E.________ war erst am 17. August 2009, vorgesehen, mithin 10 Arbeitstage später. Es bleibt zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer vorliegend zu Recht auf das Prinzip des Vertrauensschutzes respektive auf eine Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht durch seinen RAV-Berater berufen kann.