59.3, unter: www.gav.arbeitsrechtler.ch/Ge- baeudetechnik_GAV_2004-2009.pdf, letztmals besucht am 1. September 2011). Dass der Versicherte eine schriftliche Kündigung der D.________ AG erhalten hätte, behauptet er nicht; eine solche ist auch nicht aktenkundig. Vergebens beruft sich der Beschwerdeführer mithin in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des RAV-Beraters vom 12. Oktober 2009.