Schliesslich ist festzuhalten, dass die Arbeitgeberin am 31. August 2009 im Wissen darum, dass der Versicherte eine Festanstellung gefunden hat, offensichtlich keinen Grund gehabt hätte, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, da mit keinen weiteren Absenzen infolge Vorstellungsgesprächen mehr zu rechnen war. Im Übrigen ist gemäss GAV die Kündigung schriftlich auszusprechen (vgl. Gesamtarbeitsvertrag in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche vom 1. Januar 2004, Art. 59.3, unter: www.gav.arbeitsrechtler.ch/Ge- baeudetechnik_GAV_2004-2009.pdf, letztmals besucht am 1. September 2011).