Auch dies spricht klar gegen die Annahme einer Kündigung durch die Arbeitgeberin, umso mehr, als die Firma D.________ AG wenige Tage später, nachdem der Versicherte den Zwischenverdienst aufgegeben hatte, sich an das RAV wendete und nach einem Hilfsarbeiter fragte (vgl. Schreiben des RAV-Beraters vom 12. Oktober 2009 an die UNiA). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Arbeitgeberin am 31. August 2009 im Wissen darum, dass der Versicherte eine Festanstellung gefunden hat, offensichtlich keinen Grund gehabt hätte, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, da mit keinen weiteren Absenzen infolge Vorstellungsgesprächen mehr zu rechnen war.