auch verfügbar sei und sich nicht noch vorstellen gehen müsse. Auch dies spricht klar gegen die Annahme einer Kündigung durch die Arbeitgeberin, umso mehr, als die Firma D.________ AG wenige Tage später, nachdem der Versicherte den Zwischenverdienst aufgegeben hatte, sich an das RAV wendete und nach einem Hilfsarbeiter fragte (vgl. Schreiben des RAV-Beraters vom 12. Oktober 2009 an die UNiA).