__ AG habe gekündigt, weshalb in der Zeit vom 3. bis 14. August 2009 keine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliege, vermag dies nicht zu überzeugen. In analoger Anwendung der Beweismaxime, wonach bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein -5-