Diese Sachverhaltselemente werden auch in den Schreiben vom 6. und 25. November 2009 an die UNiA nicht bestritten. Wenn der Versicherte erstmals in seiner Beschwerde vom 13. Januar 2010 behauptet, nicht er sondern die Firma D.________ AG habe gekündigt, weshalb in der Zeit vom 3. bis 14. August 2009 keine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliege, vermag dies nicht zu überzeugen.