Der Versicherte bestreitet die Sachverhaltsfeststellungen in der Kassenverfügung vom 28. September 2009 nicht. Er bestreitet insbesondere nicht, dass er am 31. Juli 2009 gegenüber der Firma D.________ AG das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt hat mit der Begründung, er hätte eine Festanstellung als Koch erhalten. Er bestreitet im Weiteren nicht, dass er bei der Firma D.________ AG im August 2009 jedenfalls bis zum Antritt der Tätigkeit bei der E.________ hätte weiterarbeiten können. Diese Sachverhaltselemente werden auch in den Schreiben vom 6. und 25. November 2009 an die UNiA nicht bestritten.