c) Als Reaktion auf die Verfügung vom 28. September 2009 mit Einstellung wegen "selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bei Zwischenverdienst, Kündigung durch den Arbeitnehmenden" hielt der Beschwerdeführer im Schreiben vom 7. Oktober 2009 an die UNiA fest, er sei sich keiner Schuld bewusst und habe nicht gegen die Regeln des RAV verstossen. Gemäss Abklärung mit seinem RAV-Berater hätte er noch 10 kontrollfreie Bezugstage zu Gute gehabt. Der Versicherte bestreitet die Sachverhaltsfeststellungen in der Kassenverfügung vom 28. September 2009 nicht.