Eine Stelle gilt erst dann im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV als zugesichert, wenn durch ausdrückliche oder stillschweigende übereinstimmende Willensäusserung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR tatsächlich zustande gekommen ist (ARV 1992 Nr. 17 S. 153 Erw. 2a). Wird zwischen den Parteien vereinbart, dass die mündliche Vereinbarung (im Hinblick auf eine neue Stelle) erst rechtsgültig wird, sobald der schriftliche Vertragsentwurf unterzeichnet wird, darf nicht gekündigt werden, da die neue Stelle nicht als zugesichert gilt (ARV 2000 Nr. 8 S. 40 Erw. 2b; E. MURER / H.-U. STAUFFER (Hrsg.), a.a.O., S. 151).