Demgegenüber kann von einer freiwilligen Preisgabe einer Arbeit nicht mehr gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt worden ist (BGE 124 V 236 Erw. 3, 124 V 238 Erw. 4b/aa).