bb) Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung nicht einzustehen hat (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, ARV 1982 Nr. 4 S. 39). Für die Beurteilung des (Selbst-)Verschuldens ist massgebend, wer das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat (RAV 1999 Nr. 8 S. 38 Erw. 7b; E. MURER / H.-U. STAUFFER [Hrsg.], Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 2008, S. 148).