Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass nicht er sondern die Firma D.________ AG gekündigt habe. Aufgrund der schriftlichen Stellungnahme seines persönlichen RAV- Beraters sei für die Arbeitgeberin nicht zumutbar gewesen, dass er sich während des Zwischenverdienstes wiederholt bei anderen Unternehmen vorstellen ging, um seiner Pflicht als Stellensuchender nachzukommen. Sein Berater habe ausdrücklich geschrieben, dass die Arbeitgeberin nicht mehr an ihm interessiert sei.