Zudem habe die Firma D.________ AG mit Schreiben vom 23. September 2009 bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis mit einem täglichen Arbeitspensum von 8,5 Stunden mindestens bis Ende August 2009 gedauert hätte (vom 3. bis 14. August wären dies 85 Stunden zu 31.50 Franken gewesen). Die Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 3. bis 14. August sei somit selbstverschuldet. Arbeitslosigkeit zu verhindern gelte als Schadenminderungspflicht; werde ein Zwischenverdienst freiwillig aufgegeben, gelte für die Einstelldauer der gleiche Verschuldensmassstab wie bei Aufgabe oder Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle.