3. a) Die Vorinstanz stellte den Beschwerdeführer während 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, da dieser das am 27. Juli 2009 bei der Firma D.________ AG in F.________ aufgenommene Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2009 mit sofortiger Wirkung gekündigt habe mit der Begründung, er hätte eine Festanstellung als Koch erhalten. Sinngemäss macht sie weiter geltend, dass, da der neue Arbeitsvertrag, welcher einen Stellenantritt am 17. August 2009 vorsah, erst am 1. August 2009 unterzeichnet worden sei, die neue Stelle zum Zeitpunkt der Kündigung nicht als zugesichert habe gelten können. Zudem habe die Firma D.____