1. Die Beschwerde vom 13. Januar 2010 gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 30. November 2009 ist form- und fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der örtlich und sachlich zuständigen Rechtsmittelbehörde eingereicht worden (vgl. Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02] i.V.m. Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid betroffen und infolgedessen zur Beschwerde legitimiert.