Er macht geltend, dass nicht er, sondern die Firma D.________ AG gekündigt habe, weil er seine Tätigkeit bei dieser Firma mehrmals zur Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen bei der E.________ habe unterbrechen müssen. Subsidiär bringt er vor, die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung verletze das Vertrauensprinzip sowie die Beratungs- und Aufklärungspflicht. Am 22. Februar 2010 teilte die Arbeitslosenkasse mit, dass sie am Einspracheentscheid festhalte und die Abweisung der Beschwerde beantrage. Ein zweiter Schriftenwechsel -3-