C. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2009 führt A.________, vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, am 13. Januar 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof. Er beantragt in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die rückwirkende Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für 10 Tage ab dem 1. August 2009. Er macht geltend, dass nicht er, sondern die Firma D.________ AG gekündigt habe, weil er seine Tätigkeit bei dieser Firma mehrmals zur Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen bei der E.________ habe unterbrechen müssen.