__ AG am 31. Juli 2009 mit sofortiger Wirkung gekündigt habe. Da gemäss dem am 1. August 2009 unterzeichneten Arbeitsvertrag der Antritt der neuen Stelle als Koch mit Verantwortung erst am 17. August 2009 vorgesehen war und er nach Angaben der D.________ AG bis Ende August hätte weiterarbeiten können, könne dem Gesuch um Taggeldzahlungen für die Zeit vom 3. bis 14. August 2009 nicht entsprochen werden. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (innert verlängerter Frist) am 25. November 2009 Einsprache. Er brachte vor, die D.________ AG habe niemanden gewollt, der Arbeit suchen müsse; er sei seinen Pflichten immer nachgekommen.