B. Mit Verfügung vom 28. September 2009 stellte die UNiA Arbeitslosenkasse (nachfolgend Arbeitslosenkasse) A.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2009 für 10 Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein. Sie begründete dies damit, dass A.________ das Arbeitsverhältnis mit der D.________ AG am 31. Juli 2009 mit sofortiger Wirkung gekündigt habe.