{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-09-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2010-11_2011-09-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2010_11_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ae6015f2e7489f37dd9cc231003b2a8cfc622b834432a6db5bdfcf99400ecdaed0a6158097b08e86e5f89a3470097c56&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ae6015f2e7489f37dd9cc231003b2a8cfc622b834432a6db5bdfcf99400ecdaed0a6158097b08e86e5f89a3470097c56&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2010_11", "Checksum": "4fadb0f1099f673ad1c45110f7e6a777"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2010 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 15.09.2011 605 2010 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 15.09.2011 605 2010 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Hinsichtlich der Voraussetzung 3 stellt sich die Frage, ob der RAV-Berater beim Gespräch, welches vor dem\n31. Juli 2009 stattfand, mit der fristlosen Kündigung des Zwischenverdienstes hatte\nrechnen und diesbezüglich den Versicherten hätte beraten müssen. Eine fristlose\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Versicherten lag aufgrund der vorliegenden Umstände nicht gänzlich ausserhalb des Bereichs des Möglichen, da der Bezug aller\n10 kontrollfreien Tage vor Antritt der neuen Festanstellung nur mit einem raschen,\nunmittelbaren Bezug derselben möglich war. Dem Berater war auch klar, dass der von\n-9-\n\nihm erlaubte Bezug dieser kontrollfreien Tage vorliegend zugleich das faktische Ende der\nZwischenverdiensttätigkeit bedeutete (er rechnete nicht damit, dass der Versicherte\ndiese weiterführt: \"er könnte auch den Zwischenverdienst weiterführen\", vgl. Schreiben\nvom 12. Oktober 2009) sowie, dass diese Zwischenverdiensttätigkeit im Hinblick auf den\nBeginn der Festanstellung gekündigt werden musste. Mithin war eine umgehende\nKündigung des Zwischenverdienstes durch den Versicherten vorliegend nicht ausserhalb\ndes Bereichs des Möglichen, mit dem nicht hätte gerechnet werden müssen. Da im\nWeiteren unbestritten anlässlich des Beratungsgesprächs noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag betreffend Festanstellung bei der E.________ vorgelegen hatte, nach Ansicht der\nVorinstanz ein solcher aber unabdingbar ist, damit eine neue Stelle als zugesichert gelten\nkann, hätte der RAV-Berater bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit\nerkennen müssen, dass die konkrete Situation der versicherten Person den Leistungsanspruch derselben zu gefährden vermag. Indem im vorliegenden Einzelfall jedoch keine\nentsprechende Beratung erfolgte und auch nicht davon ausgegangen werden kann, der\nBeschwerdeführer hätte in der konkreten Fallkonstallation jedenfalls wissen müssen, dass\ner die Zwischenverdiensttätigkeit nicht gleichzeitig mit dem Antritt der kontrollfreien\nTage fristlos kündigen durfte, ohne sich dem Risiko von Rechtsnachteilen auszusetzen,\nhat er nach den Regeln des Vertrauensschutzes nicht für die vor dem 31. August 2009\nunterbliebene Auskunftserteilung durch seinen RAV-Berater einzustehen. Im Übrigen hat\ner durch sein Verhalten im Anschluss an das Beratungsgespräch vorliegend weder seine\nArbeitslosigkeit verlängert noch der Arbeitslosenversicherung einen Schaden zugefügt.\n\nAufgrund des Ausgeführten rechtfertigt es sich somit vorliegend nicht, den Beschwerdeführer ab dem 1. August 2009 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 10 Tage in\nder Anspruchsberechtigung einzustellen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.\n\nUnter Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist die Angelegenheit mithin an die\nVorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für\ndie Zeit vom 1. bis 16. August 2009 berechne und neu verfüge.\n\n5. In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AVIG sind keine\nGerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung steht gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung auch dem obsiegenden von einer Rechtsschutzversicherung vertretenen\nBeschwerdeführer zu (BGE 135 V 473 Erw. 3.1 mit Hinweis sowie Erw. 3.2). Diese ist\ngemäss Art. 138 Abs. 2 sowie Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991\nüber die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991\nüber die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12)\ngemessen am notwendigen Aufwand der Rechtsvertretung (einfacher Schriftenwechsel),\naufgrund der Komplexität der Angelegenheit, ermessensweise auf 1'000 Franken\nfestzusetzen, wobei dieser Betrag Honorar und Auslagen der Rechtsvertretung sowie eine\nallfällige Mehrwertsteuer umfasst. Dieser Betrag von 1'000 Franken geht zulasten der\nBeschwerdegegnerin.\n- 10 -\n\nD e r H o f e r k e n n t :\n\nI. Die Beschwerde wird in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. November\n2009 im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.\nDie Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die\nArbeitslosenentschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers für die Zeit vom\n1. bis 16. August 2009 berechne und neu verfüge.\n\nII. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\nIII. A.________ wird zulasten der UNiA Arbeitslosenkasse für das vorliegende\nVerfahren eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen der Rechtsvertretung\nvon 1'000 Franken (eine allfällige Mehrwertsteuer eingeschlossen) zugesprochen.\n\nGegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen\nwerden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben\nwerden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses\nUrteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die\nverfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.\n\nGivisiez, 15. September 2011/CRO/mha\n\n"}