{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-09-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2010-11_2011-09-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2010_11_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ae6015f2e7489f37dd9cc231003b2a8cfc622b834432a6db5bdfcf99400ecdaed0a6158097b08e86e5f89a3470097c56&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ae6015f2e7489f37dd9cc231003b2a8cfc622b834432a6db5bdfcf99400ecdaed0a6158097b08e86e5f89a3470097c56&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2010_11", "Checksum": "4fadb0f1099f673ad1c45110f7e6a777"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2010 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 15.09.2011 605 2010 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 15.09.2011 605 2010 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Juli 2009, wie er selber ausführt (es fanden in der letzten Juliwoche 2009 zwei\nVorstellungsgespräche bei der E.________ statt, vgl. Schreiben des Beschwerdeführers\nvom 7. Oktober 2000), bei seinem Berater, ob er noch Anspruch auf kontrollfreie Tage\nhabe, denn er wollte vor Antritt der neuen Stelle noch einige Tage frei nehmen (vgl. auch\ndie Darstellung des RAV-Beraters im Schreiben vom 12. Oktober 2009). Die Abklärung\ndes Beraters bei der Arbeitslosenkasse ergab, dass noch 10 kontrollfreie Tage verfügbar\nwaren. Dies ist unbestritten. Unbestritten ist ebenso, dass der RAV-Berater - gemäss\neigener Aussage - dem Beschwerdeführer weiter erklärte, er könne \"diese [kontrollfreien\nTage] nach seinem Wunsch beziehen (…), aber auch, dass er auch den\nZwischenverdienst bei D.________ AG in F.________ weiterfahren könnte (ZV in der\ngleichen Woche aufgelöst)\" (Schreiben des RAV-Beraters vom 12. Oktober 2009 an die\nVorinstanz).\n\nGestützt auf das Dargestellte ist vorliegend mit dem Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der RAV-Berater dem Beschwerdeführer in\nder Tat erlaubt hat, die 10 noch verfügbaren kontrollfreien Tage nach Belieben zu\nbeziehen. Gemäss den Ausführungen des RAV-Beraters im Schreiben vom 12. Oktober\n2009 war dieser zu diesem Zeitpunkt auch darüber informiert, dass der Beschwerdeführer die Stellenzusage als Koch erhalten hatte und vor Stellenantritt noch einige Tage\nfrei nehmen wollte, weshalb das Beratungsgespräch kurz vor dem 31. August 2009\nstattgefunden haben muss. Aufgrund der Ausführungen des RAV-Beraters im Schreiben\nvom 12. Oktober 2009 ( \"… aber auch, dass er auch den Zwischenverdienst bei\nD.________ AG in F.________ weiterfahren könnte [ZV in der gleichen Woche\naufgelöst]\") rechnete dieser offensichtlich nicht ernsthaft damit, dass der\nBeschwerdeführer, statt die kontrollfreien Tage zu beziehen, die Zwischenverdiensttätigkeit weiterführen werde. Aufgrund der gegebenen Umstände war dem RAV-\nBerater damit auch klar, dass der Bezug der kontrollfreien Tage vorliegend zugleich das\nEnde der Zwischenverdiensttätigkeit bedeutet, denn der Beginn der Festanstellung war\nnur noch gut zwei Wochen entfernt und der Versicherte hatte angegeben, die\n10 kontrollfreien Tage noch beziehen zu wollen, bevor er die neue Stelle antrete.\n-8-\n\nHinweise auf einen weitergehenden Beratungsinhalt finden sich in der Darstellung des\nRAV-Beraters nicht. Die Vorinstanz gibt in den Gegenbemerkungen an, dass ihr keine\nAngaben über eine weitergehende Auskunft an den Beschwerdeführer vorliegen. Auch die\nim Rahmen der Instruktion im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten des AAM\nergeben keine weiteren Aufschlüsse. Entgegen Art. 21 Abs. 3 AVIV finden sich in den\nAkten des AAM auch keine Protokolle über die in der letzten Juliwoche offensichtlich\nerfolgten Beratungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bezug von kontrollfreien\nTagen. Im Protokoll 02001D des AAM über das Gespräch vom 11. August 2009 wird\nschlicht festgehalten, der Versicherte beziehe \"ab dem 3. August bis am 17. August 2009\nkontrollfreie Tage (Ferien)\", dass er ab dem 17. August 2009 eine Festanstellung bei der\nE.________ mit Verantwortung antrete und das Dossier anfangs September geschlossen\nwerde.\n\nDamit kann vorliegend festgehalten werden, dass der Berater den raschen Bezug der\nkontrollfreien Tage erlaubte und den Versicherten in diesem Zusammenhang nicht auf\nallfällige damit verbundene Rechtsnachteile aufmerksam gemacht hat (selbstverschuldete\nArbeitslosigkeit). Dies, obwohl Art. 19a Abs. 1 und 3 AVIV in Präzisierung von\nArt. 27 ATSG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AVIG) festhält, dass insbesondere die regionalen\nArbeitsvermittlungszentren (RAV) die Versicherten über die Rechte und Pflichten\naufklären, die sich aus ihrem Aufgabenbereichen ergeben, und mithin insbesondere die\nArbeitslosen beraten (Art. 85 und 85b AVIG).\n\nc) Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in\nseinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche\nAuskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom\nmateriellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss\nRechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten\nSituation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung\nder betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die\nBehörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. - in Fällen wie\ndem Vorliegenden - wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte\noder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht\nhätte rechnen müssen; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft\nDispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können,\nund 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung\nerfahren hat (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223;\nzu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66\nErw. 2a mit Hinweisen; BGE 131 V 472 Erw. 5).\n\n"}