{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-09-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2010-11_2011-09-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2010_11_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ae6015f2e7489f37dd9cc231003b2a8cfc622b834432a6db5bdfcf99400ecdaed0a6158097b08e86e5f89a3470097c56&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ae6015f2e7489f37dd9cc231003b2a8cfc622b834432a6db5bdfcf99400ecdaed0a6158097b08e86e5f89a3470097c56&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2010_11", "Checksum": "4fadb0f1099f673ad1c45110f7e6a777"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2010 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 15.09.2011 605 2010 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 15.09.2011 605 2010 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Der Versicherte bestreitet die Sachverhaltsfeststellungen in\nder Kassenverfügung vom 28. September 2009 nicht. Er bestreitet insbesondere nicht,\ndass er am 31. Juli 2009 gegenüber der Firma D.________ AG das Arbeitsverhältnis mit\nsofortiger Wirkung gekündigt hat mit der Begründung, er hätte eine Festanstellung als\nKoch erhalten. Er bestreitet im Weiteren nicht, dass er bei der Firma D.________ AG im\nAugust 2009 jedenfalls bis zum Antritt der Tätigkeit bei der E.________ hätte weiterarbeiten können. Diese Sachverhaltselemente werden auch in den Schreiben vom 6. und\n25. November 2009 an die UNiA nicht bestritten. Wenn der Versicherte erstmals in seiner\nBeschwerde vom 13. Januar 2010 behauptet, nicht er sondern die Firma D.________ AG\nhabe gekündigt, weshalb in der Zeit vom 3. bis 14. August 2009 keine selbstverschuldete\nArbeitslosigkeit vorliege, vermag dies nicht zu überzeugen. In analoger Anwendung der\nBeweismaxime, wonach bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person die\nsogenannten spontanen \"Aussagen der ersten Stunde\" in der Regel unbefangener und\nzuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein\n-5-\n\nkönnen (vgl. BGE 121 V 45 Erw. 2a mit Hinweisen), kommt vorliegend den früheren\nAussagen jedenfalls grösseres Gewicht zu. Diese stimmen mit der Bescheinigung des\nArbeitgebers über den Zwischenverdienst vom 24. August 2009 und dessen Schreiben\nvom 2. September 2009 überein. Hätte nicht der Versicherte fristlos gekündigt, wäre\nauch seine Rechtfertigung, er sei sich \"keiner Schuld bewusst\", nicht verständlich. Zudem\nist aktenkundig, dass er vor dem Arbeitsbeginn bei der E.________ noch die 10 kontrollfreien Tage beziehen wollte (vgl. insbesondere Schreiben des RAV-Beraters vom\n12. Oktober 2009 an die UNiA). Diese voll auszuschöpfen war vorliegend nur mit einer\nfristlosen Beendigung der Zwischenverdiensttätigkeit am 31. Juli 2009 möglich.\n\nAn diesem Sachverhalt ändert nichts, wenn der Versicherte erst in der Beschwerde\nvorbringt, die Firma D.________ AG habe nicht mehr mit ihm arbeiten wollen. Es mag\nzwar zutreffen, dass sich die Firma D.________ AG gegenüber dem RAV-Berater des\nVersicherten darüber beklagte, dass der Versicherte innert weniger Tage mehrmals den\nArbeitsplatz verlassen hat (um sich vorzustellen), und anfügte, dass dies so nicht\nweitergehen könne, da die Arbeitspläne im Voraus erstellt und die Bauarbeiten im\nabgemachten Zeitraum beendet werden müssen, weshalb er sich auf seine Mitarbeiter\nverlassen können muss. Dass die Arbeitgeberin des Zwischenverdienstes dem\nVersicherten gesagt hätte, eine Weiterarbeit sei unmöglich geworden, behauptet der\nBeschwerdeführer in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2009 nicht. Er hält vielmehr fest,\ndie Arbeitgeberin hätte ihm gesagt, sie wolle, wenn sie jemanden benötige, dass dieser\nauch verfügbar sei und sich nicht noch vorstellen gehen müsse. Auch dies spricht klar\ngegen die Annahme einer Kündigung durch die Arbeitgeberin, umso mehr, als die Firma\nD.________ AG wenige Tage später, nachdem der Versicherte den Zwischenverdienst\naufgegeben hatte, sich an das RAV wendete und nach einem Hilfsarbeiter fragte\n(vgl. Schreiben des RAV-Beraters vom 12. Oktober 2009 an die UNiA). Schliesslich ist\nfestzuhalten, dass die Arbeitgeberin am 31. August 2009 im Wissen darum, dass der\nVersicherte eine Festanstellung gefunden hat, offensichtlich keinen Grund gehabt hätte,\ndas Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, da mit keinen weiteren Absenzen infolge Vorstellungsgesprächen mehr zu rechnen war. Im Übrigen ist gemäss GAV die Kündigung\nschriftlich auszusprechen (vgl. Gesamtarbeitsvertrag in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche vom 1. Januar 2004, Art. 59.3, unter: www.gav.arbeitsrechtler.ch/Ge-\nbaeudetechnik_GAV_2004-2009.pdf, letztmals besucht am 1. September 2011). Dass\nder Versicherte eine schriftliche Kündigung der D.________ AG erhalten hätte, behauptet\ner nicht; eine solche ist auch nicht aktenkundig. Vergebens beruft sich der\nBeschwerdeführer mithin in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des RAV-Beraters\nvom 12. Oktober 2009.\n\nDamit steht zusammenfassend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der\nBeschwerdeführer, indem er den Arbeitsplatz des Zwischenverdienstes am 31. Juli 2009\n(nach 4 Stunden Arbeit an diesem Tag) fristlos beendet hat (vgl. Bescheinigung des\nArbeitgebers vom 24. August 2009), an sich den Tatbestand der selbstverschuldeten\nArbeitslosigkeit erfüllt. Denn der Arbeitsbeginn bei der E.________ war erst am\n17. August 2009, vorgesehen, mithin 10 Arbeitstage später.\n\nEs bleibt zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer vorliegend zu Recht auf das Prinzip des\nVertrauensschutzes respektive auf eine Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht\ndurch seinen RAV-Berater berufen kann.\n\n4. a) aa) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bestand keine\n-6-\n\n"}