{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-09-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2010-11_2011-09-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2010_11_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ae6015f2e7489f37dd9cc231003b2a8cfc622b834432a6db5bdfcf99400ecdaed0a6158097b08e86e5f89a3470097c56&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ae6015f2e7489f37dd9cc231003b2a8cfc622b834432a6db5bdfcf99400ecdaed0a6158097b08e86e5f89a3470097c56&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2010_11", "Checksum": "4fadb0f1099f673ad1c45110f7e6a777"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2010 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 15.09.2011 605 2010 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 15.09.2011 605 2010 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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August 2009 unterzeichnet worden\nsei, die neue Stelle zum Zeitpunkt der Kündigung nicht als zugesichert habe gelten\nkönnen. Zudem habe die Firma D.________ AG mit Schreiben vom 23. September 2009\nbestätigt, dass das Arbeitsverhältnis mit einem täglichen Arbeitspensum von 8,5 Stunden\nmindestens bis Ende August 2009 gedauert hätte (vom 3. bis 14. August wären dies\n85 Stunden zu 31.50 Franken gewesen). Die Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 3. bis\n14. August sei somit selbstverschuldet. Arbeitslosigkeit zu verhindern gelte als Schadenminderungspflicht; werde ein Zwischenverdienst freiwillig aufgegeben, gelte für die\nEinstelldauer der gleiche Verschuldensmassstab wie bei Aufgabe oder Ablehnung einer\nzumutbaren Arbeitsstelle.\n\nDer Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass nicht er sondern die Firma D.________\nAG gekündigt habe. Aufgrund der schriftlichen Stellungnahme seines persönlichen RAV-\nBeraters sei für die Arbeitgeberin nicht zumutbar gewesen, dass er sich während des\nZwischenverdienstes wiederholt bei anderen Unternehmen vorstellen ging, um seiner\nPflicht als Stellensuchender nachzukommen. Sein Berater habe ausdrücklich geschrieben,\ndass die Arbeitgeberin nicht mehr an ihm interessiert sei. Da ihn sein Berater zudem\ninformierte, er könne die 10 kontrollfreien Tage nach seinem Wunsch beziehen und er\nden Wunsch hatte, vor Antritt der neuen Stelle noch einige Tage frei zu nehmen, müsse\nvon der Einstellung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage hätte ihn sein Berater\nzwingend auf die Problematik von Einstelltagen aufmerksam machen müssen. Er habe\naufgrund des Vertrauensprinzips auf die Richtigkeit der Aussage vertrauen dürfen.\n\nb) aa) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: a. durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; lit. b. …\n-4-\n\nNach Art. 44 Abs. 1 AVIV gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte: lit. b. das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat,\nohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben\nan der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte.\n\nbb) Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor,\nwenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben\nist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren\nVerhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung nicht einzustehen\nhat (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, ARV 1982 Nr. 4 S. 39). Für die Beurteilung des\n(Selbst-)Verschuldens ist massgebend, wer das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat\n(RAV 1999 Nr. 8 S. 38 Erw. 7b; E. MURER / H.-U. STAUFFER [Hrsg.], Bundesgesetz über die\nobligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 2008, S. 148). Die\nZumutbarkeit des weiteren Verbleibens am Arbeitsplatz ist streng zu beurteilen\n(RAV 1953 Nr. 78 S. 67, 1982 Nr. 12 S. 80). Eine Kündigung durch die versicherte\nPerson infolge gespannter Beziehungen zu Vorgesetzten und Mitarbeitenden stellt ein\nSelbstverschulden dar, das zu einer Einstellung führt (SVR ALV 1997 Nr. 105 S. 324\nErw. 2a). Demgegenüber kann von einer freiwilligen Preisgabe einer Arbeit nicht mehr\ngesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung\nam Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt worden ist (BGE 124 V 236 Erw. 3, 124 V 238\nErw. 4b/aa).\n\nEine Stelle gilt erst dann im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV als zugesichert, wenn\ndurch ausdrückliche oder stillschweigende übereinstimmende Willensäusserung von\nArbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR tatsächlich\nzustande gekommen ist (ARV 1992 Nr. 17 S. 153 Erw. 2a). Wird zwischen den Parteien\nvereinbart, dass die mündliche Vereinbarung (im Hinblick auf eine neue Stelle) erst\nrechtsgültig wird, sobald der schriftliche Vertragsentwurf unterzeichnet wird, darf nicht\ngekündigt werden, da die neue Stelle nicht als zugesichert gilt (ARV 2000 Nr. 8 S. 40\nErw. 2b; E. MURER / H.-U. STAUFFER (Hrsg.), a.a.O., S. 151).\n\n"}