{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-09-15", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2010-11_2011-09-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2010_11_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ae6015f2e7489f37dd9cc231003b2a8cfc622b834432a6db5bdfcf99400ecdaed0a6158097b08e86e5f89a3470097c56&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ae6015f2e7489f37dd9cc231003b2a8cfc622b834432a6db5bdfcf99400ecdaed0a6158097b08e86e5f89a3470097c56&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2010_11", "Checksum": "4fadb0f1099f673ad1c45110f7e6a777"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2010 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 15.09.2011 605 2010 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 15.09.2011 605 2010 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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September 2011\n\nSOZIALVERSICHERUNGSGERICHTSHOF\n\nBESETZUNG Stellvertretender Präsident: Christoph Rohrer\nBeisitzer: Bruno Kaufmann\nJean-Marc Kuhn\nGerichtsschreiberin-Praktikantin: Isabelle Schuwey\n\nPARTEIEN A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch CAP Rechtsschutz-\nVersicherungsgesellschaft AG\n\ngegen\n\nUNIA ARBEITSLOSENKASSE, Vorinstanz\n\nGEGENSTAND Arbeitslosenversicherung\n\nBeschwerde vom 13. Januar 2010 gegen den Einspracheentscheid vom\n30. November 2009\n-2-\n\nS a c h v e r h a l t\n\nA. A.________, geboren im Jahr 1968, geschieden, wohnhaft in B.________, gemäss\nseinen Angaben gelernter Koch und diplomierter Küchenchef, schloss, nachdem er sich\nam 9. Oktober 2008 beim zuständigen Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung erneut angemeldet hatte, am 13. Januar 2009 mit der C.________ AG einen Arbeitsvertrag. Der\nBeginn des Anstellungsverhältnisses als Betriebsmitarbeiter war der 19. Januar 2009; der\nLohn während der 3-monatigen Probezeit betrug 4'800 Franken (Zwischenverdienst).\nWährend der Probezeit kündigte die C.________ AG mit Schreiben vom 9. März 2009 das\nArbeitsverhältnis auf den 16. März 2009.\n\nMit Unterstützung durch das regionale Arbeitsvermittlungszentrum des Seebezirks (nachfolgend RAV) begann A.________ am 27. Juli 2009 bei der Firma D.________ AG in\nF.________ eine Zwischenverdiensttätigkeit als Spengler/Dachdecker-Hilfsarbeiter.\nWährend der ersten Arbeitswoche konnte sich A.________, vermittelt durch das RAV,\nu.a. bei der E.________ vorstellen. Diese schloss mit ihm einen Arbeitsvertrag ab mit\nArbeitsbeginn am 17. August 2009.\n\nB. Mit Verfügung vom 28. September 2009 stellte die UNiA Arbeitslosenkasse (nachfolgend Arbeitslosenkasse) A.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab\ndem 1. August 2009 für 10 Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein. Sie begründete\ndies damit, dass A.________ das Arbeitsverhältnis mit der D.________ AG am 31. Juli\n2009 mit sofortiger Wirkung gekündigt habe. Da gemäss dem am 1. August 2009 unterzeichneten Arbeitsvertrag der Antritt der neuen Stelle als Koch mit Verantwortung erst\nam 17. August 2009 vorgesehen war und er nach Angaben der D.________ AG bis Ende\nAugust hätte weiterarbeiten können, könne dem Gesuch um Taggeldzahlungen für die\nZeit vom 3. bis 14. August 2009 nicht entsprochen werden.\n\nGegen diese Verfügung erhob A.________ (innert verlängerter Frist) am 25. November\n2009 Einsprache. Er brachte vor, die D.________ AG habe niemanden gewollt, der Arbeit\nsuchen müsse; er sei seinen Pflichten immer nachgekommen.\n\nDiese Einsprache wies die Arbeitslosenkasse in Bestätigung der Verfügung vom\n28. September 2009 mit Einspracheentscheid vom 30. November 2009 ab. Sie hielt fest,\ndass die vorgebrachten Gründe keine andere Einschätzung zuliessen.\n\nC. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2009 führt A.________,\nvertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, am 13. Januar 2010\nBeschwerde beim Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof. Er beantragt\nin Aufhebung des angefochtenen Entscheids die rückwirkende Ausrichtung von\nArbeitslosenentschädigung für 10 Tage ab dem 1. August 2009. Er macht geltend, dass\nnicht er, sondern die Firma D.________ AG gekündigt habe, weil er seine Tätigkeit bei\ndieser Firma mehrmals zur Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen bei der\nE.________ habe unterbrechen müssen. Subsidiär bringt er vor, die verfügte Einstellung\nin der Anspruchsberechtigung verletze das Vertrauensprinzip sowie die Beratungs- und\nAufklärungspflicht.\n\nAm 22. Februar 2010 teilte die Arbeitslosenkasse mit, dass sie am Einspracheentscheid\nfesthalte und die Abweisung der Beschwerde beantrage. Ein zweiter Schriftenwechsel\n-3-\n\nwurde nicht durchgeführt. Im Rahmen der Instruktion wurde das Dossier des Amtes für\nden Arbeitsmarkt (nachfolgend AAM) beigezogen.\n\nDie übrigen Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung\nmassgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen\n\n1. Die Beschwerde vom 13. Januar 2010 gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 30. November 2009 ist form- und fristgerecht durch einen ordentlich\nbevollmächtigten Vertreter bei der örtlich und sachlich zuständigen Rechtsmittelbehörde\neingereicht worden (vgl. Art. 128 der Verordnung über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02] i.V.m. Art. 100\nAbs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Der Beschwerdeführer ist\nvom angefochtenen Entscheid betroffen und infolgedessen zur Beschwerde legitimiert.\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab dem 1. August\n2009 für 10 Tage in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung\neingestellt worden ist.\n\n"}