6.1 mit Hinweisen). Angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde unter Rückweisung der Sache zur Weiterabklärung betreffend die Zeitperiode vom 1. September bis 4. Oktober 2009 hat der Beschwerdeführer mithin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (BGE 137 V 57 Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_672/2008 vom 23. Oktober 2008 Erw. 5.3.1 f.). Sie ist gemäss Art. 138 Abs. 2 sowie Art.