11 Abs. 3 und Art. 11a Abs. 1 AVIG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die freiwillige Leistung der ehemaligen Arbeitgeberin den Lohnausfall in dieser Zeit kompensiere, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für diese Zeit bestehe. Die Sache geht an die Verwaltung zurück, damit diese über das Leistungsgesuch - 13 - des Beschwerdeführers betreffend die Zeitperiode vom 1. September bis und mit 4. Oktober 2009 - nötigenfalls unter Vornahme zusätzlicher Abklärungen - unter dem Blickwinkel der weiteren Anspruchsvoraussetzungen befinde.