c) Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Zeitperiode bis und mit 30. August 2009 sowie wieder ab dem 5. Oktober 2009 kein anrechenbarer Verdienstausfall erlitten wurde und für diese Zeit entsprechend auch kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Für die Zeit vom 1. September bis und mit 4. Oktober 2009, in welcher der Beschwerdeführer trotz einer 50%igen Arbeitsfähigkeit seine Dienste gemäss den vorliegenden Akten der ehemaligen Arbeitgeberin nicht angeboten hat, ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 und Art. 11a Abs. 1