Dies bestätigt sich nicht zuletzt mit der Vereinbarung vom 15. Juni 2010. Da die freiwillige Abgangsentschädigung von rund 60'568 Franken im Weiteren den Grenzbetrag von 126'000 Franken im Sinne von Art. 11a Abs. 2 AVIG vorliegend klar unterschreitet, ist der Arbeitsausfall in der Zeitperiode vom 1. September bis 4. Oktober 2009 mithin grundsätzlich anrechenbar.